BGE 101 II 177 – Herztransplantation

Vor 55 Jahren, am 14. April 1969, wird in der Schweiz zum ersten Mal ein Herz transplantiert. Die Presse jubelt über den gelungenen Eingriff. Doch die Freudesstimmung ist nur von kurzer Dauer. Bald stellt sich heraus, dass die verantwortlichen Ärzte die Angehörigen des Spenders weder um ihre Einwilligung für die Herztransplantation gebeten, noch über die Organentnahme überhaupt informiert haben. Die geschockten Eltern des verstorbenen Spenders können die Sache nicht auf sich beruhen lassen: «Sonst werden demnächst noch Leute von der Strasse geholt zur Herztransplantation». Sie verlangen eine Genugtuung wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB. Der Fall landet vor dem Bundesgericht.

Es ist nicht das letzte Mal, dass sich das Bundesgericht mit den Folgen einer Herztransplantation auseinandersetzen muss. Am 20. April 2004, also fast genau 35 Jahre nach der ersten Herztransplantation in der Schweiz, kommt es am Unispital Zürich zu einem tragischen Missverständnis. Bei einer Herztransplantation werden die Blutgruppen des Spenderorgans und der Herzempfängerin vertauscht, die Patientin verstirbt. In einem Zeitungsartikel wird unter Berufung auf drei gut informierte Quellen ausgeführt, dass der Chefarzt der Patientin bewusst das «falsche Herz» eingesetzt habe, weil man eine medizinische Heldentat habe vollbringen wollen. Die Staatsanwaltschaft verlangt gerichtlich, dass der Journalist die Quellen seines Berichts offenlegt, damit die Umstände der fatalen Operation untersucht werden können. Der Journalist zieht den Fall ans Bundesgericht (BGE 132 I 181).

Zur Geschichte der Organspende in der Schweiz sei auf das Buch «Umstrittene Körperteile» von Simon Hofmann verwiesen, das open Access verfügbar ist.

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