BGE 46 I 283 – Autoverbot

Um die Wende vom 19. zum 20 Jahrhundert tritt das Automobil in der Schweiz in Erscheinung. Während es in Städten wie Genf rasch populär wird, stösst es im Kanton Graubünden auf wenig Gegenliebe. Das Automobil wird als Vergnügungsmittel für protzende Geschwindigkeitsfanatiker betrachtet, das viel Staub, Lärm und Gestank verursacht. Weil es auf den engen Bündner Bergstrassen zu Zwischenfällen zwischen Automobilen und Postkutschen kommt, erlässt der Kanton Graubünden am 17. August 1900 ein absolutes Automobilverbot. Der Transportunternehmer L. Kofmel aus Chur erhält während dem ersten Weltkrieg indessen eine Konzession für motorisierte Transporte in Graubünden. Als die Konzession nach Kriegsende erlischt und das Automobilverbot wieder vollumfänglich gilt, ficht er dieses im Mai 1920 vor dem Bundesgericht an.

Rund 100 Jahre nach dem Urteil zum Bündner Autoverbot muss sich das Bundesgericht erneut mit einer weitgehenden Beschränkung des Automobils beschäftigen. Es hat die Gültigkeit einer Volksinitiative zu beurteilen, welche die Stadt Zürich autofrei machen will.

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